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Bürgerstiftung Lebensraum Aachen Richtlinien für die Vermögensanlage

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung für den sicheren Erhalt und die ertragreiche Anlage des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung ethischer sozialer und ökologischer Grundsätze beschließt der Vorstand der Bürgerstiftung Lebensraum Aachen in seiner Sitzung am 28.07.2025 die folgende Fassung der Richtlinien für die Vermögensanlage. Sie ersetzt die Fassung vom 30.06.2025.

1. Anlageziele und Anlagestrategie

Anlageziele der Bürgerstiftung Lebensraum Aachen sind
 

  • die Erhaltung des Stiftungsvermögens und
  • die Erwirtschaftung von Erträgen, die der Erfüllung des satzungsgemäßen Stiftungszwecks dienen.

Eine ausreichende Liquidität als Grundlage der Zahlungsfähigkeit muss dabei jederzeit gegeben sein.
Zur Realisierung dieser Zielsetzung verfolgt die Bürgerstiftung Lebensraum Aachen eine Anlagestrategie, die den folgenden Gesichtspunkten Rechnung trägt: 

  • Die Vermögensanlagen sind aus Gründen der Risikostreuung auf mehrere Anlageklassen zu verteilen.
  • Grundsätzlich wird eine verstärkte Ausrichtung auf Sachwertanlagen wie Aktien und Immobilien angestrebt, die aber unter Umständen stärkeren Marktschwankungen ausgesetzt sein können. Zeitweise Vermögensverluste werden insofern akzeptiert, sollen aber durch eine aktive Vermögensverwaltungsstrategie innerhalb von ca. drei Jahren wieder ausgeglichen werden.
  • Die Anlagen sollen in Papiere investiert werden, die den Zielsetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 unserer Satzung entsprechen. Danach ist das Vermögen sicher, seriös und ertragbringend anzulegen, wobei ethische, soziale oder ökologische Grundsätze bei der Anla-geform berücksichtigt werden sollen.


Diese Ziele sowie die strategische Umsetzung gemäß der Ziffern 2 und 3 gelten grundsätzlich auch für die von der Bürgerstiftung Lebensraum Aachen geführten Treuhandstiftungen.
Zustiftungen/Erbschaften, die entweder der Bürgerstiftung Lebensraum Aachen oder einer ihrer Treuhandstiftungen zufallen, sollen in der Regel ebenfalls gemäß Ziffer 2 und 3 verwaltet werden. Wenn zugestiftete bzw. ererbte Investmentformen von dieser Richtlinie abweichen, soll eine rasche Anpassung unter Abwägung der wirtschaftlichen und ethischen Vertretbarkeit erfolgen.
 

2. Zulässige Anlageinstrumente

a) Einlagen bei Instituten

  • Einlagengesicherte Spar-, Sicht- und Termineinlagen bei Instituten, soweit sie der euro-päisch harmonisierten gesetzlichen Einlagensicherung unterliegen oder durch die weitergehende Sicherung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken oder der Sicherungssysteme der Sparkassen oder der Volks- und Raiffeisenbanken gesichert sind.

b) Festverzinsliche Wertpapiere

  • Europäische Staatsanleihen
  • Festverzinsliche Anleihen von deutschen Gebietskörperschaften
  • Festverzinsliche oder inflationsindexierte Staatsanleihen und Anleihen von supranationalen Organisationen (wie Weltbank oder EIB)
  • Deutsche öffentliche Pfandbriefe, deutsche Hypothekenpfandbriefe und europäische Covered Bonds, die den Vorgaben des Artikels 52 Abs. 4 der OGAW Richtlinie 2009/65/EG entsprechen
  • Unternehmensanleihen
  • Bankschuldverschreibungen

c) Einzelaktien

  • Aktien großer, gut geführter Kapitalgesellschaften, insbesondere ‚Dividendentitel‘, die im DAX, im Euro-Stoxx-50-Index oder im MSCI World enthalten sind und an einer deutschen Börse gehandelt werden.

d) Investmentfonds

  • An deutschen Börsen gehandelte Aktienfonds, Rentenfonds oder gemischte Fonds, vorzugsweise ausschüttende Fonds.
  • An deutschen Börsen gehandelte offene Immobilienfonds

e) Immobilien und Genossenschaftsanteile (illiquide Anlagen)

  • Die Bürgerstiftung hat fünf in Aachen gelegene Wohnungen nebst drei zugehöriger Ga-ragen geerbt. Es handelt sich um marktgängige Objekte in Innenstadtlage.
  • Außerdem hält die Bürgerstiftung Genossenschaftsanteile der LebensWeGe Aachen eG. Der wesentliche Vermögensgegenstand der Genossenschaft ist das Wohnhaus in der Mataréstraße 14 in Aachen. Die Bürgerstiftung Lebensraum Aachen verfügt hier über eine Sperrminorität und kann Entscheidungen maßgeblich beeinflussen.

f) Derivative Finanzinstrumente dürfen nur von aktiv gemanagten Fonds zu Investitions- und/oder Absicherungszwecken eingesetzt werden.

 

3. Anlagerestriktionen

Das Stiftungsvermögen soll primär in Euro-denominierten Vermögenswerten angelegt werden. Ausnahmen sind bei den unter c) und d) genannten Anlageinstrumenten zulässig.

Ausgeschlossen sind Anlagen in Papiere, die nach positiver Kenntnis des Vorstands in Verbindung stehen mit Geldwäsche, Schwarzgeld, Waffenproduzenten oder Geld von Industrien, die Menschenrechte oder die Grundsätze natürlicher Ernährung und den Tierschutz missachten.

Investmentfonds sollen sich in ihrer Anlagepolitik an den ethischen, sozialen und ökologischen Grundsätzen der Bürgerstiftung orientieren. Sie sollen bei Kauf ein gutes Rating besitzen (Morningstar mindestens drei Sterne oder ein vergleichbares Rating).

Verzinsliche Wertpapiere sollen bei Kauf eine Bonität im Investment Grade-Bereich (d. h. Moody’s und Standard & Poor’s mind. BBB-, Fitch mind. Baa3) besitzen. Dabei ist das durchschnittliche Rating der genannten Agenturen maßgeblich. Ausnahmen sind bei aktiv gemanagten Investmentfonds zulässig.

Um die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Stiftung zu gewährleisten, ist bei der Wahl der Fristigkeit der Geldanlagen auf die anstehenden Liquiditätsbedarfe zu achten. Sicherheitshalber sind mindestens jeweils drei Monatsausgaben in Sichteinlagen oder kurzfristig verfügbaren Anlageprodukten vorzuhalten (Liquiditätsreserve). Gleiches gilt für Instandhaltungsrücklagen für die Wohnungen, die Guthaben der Projekte und die freien Ergebnisrücklagen.

Auf eine angemessene Diversifikation (Schuldner, Branchen, Regionen etc.) ist zu achten.
Um eine angemessene Risikostreuung zu wahren, darf zu keinem Zeitpunkt eine Einzelanlage mehr als 5% des gesamten disponiblen Stiftungsvermögens (= Stiftungsvermögen gemindert um illiquide Anlagen, die Liquiditätsreserve, die Instandhaltungsrücklagen für die Wohnungen, die Guthaben der Projekte und die freien Ergebnisrücklagen) ausmachen. Das Gesamtengagement bei einer Adresse soll 10 % des disponiblen Stiftungsvermögens nicht übersteigen.
Eine Ausnahme stellen Investmentfonds dar, da diese vom Grundsatz her eine Risikostreuung bieten. Hier dürfen maximal 25% des Stiftungsvermögens in einen einzelnen Fonds investiert werden.

Maximal 40 % des disponiblen Stiftungsvermögens dürfen in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden. Bei Mischfonds ist die maximal zulässige Aktienquote anzusetzen.
Die Investitionen in verzinsliche Anlagen (Festgelder, festverzinsliche Wertpapiere, Rentenfonds, über die maximale Aktienquote von Mischfonds hinausgehende Beträge) sollen mindestens 60% des disponiblen Stiftungsvermögens der Stiftung ausmachen.
Das Engagement in einzelnen Immobilien und Genossenschaftsanteilen (illiquide Anlagen) soll nicht ausgeweitet werden. Dies gilt nicht für die Zuwendung von Sachvermögen an die Bürgerstiftung.
 

4. Aufgabenzuordnung, Kompetenzen, Reporting

Der Vorstand beauftragt das Mitglied, das innerhalb des Vorstands für Finanzen zuständig ist, insbesondere mit der Vermögensanlage. Das Vorstandsmitglied Finanzen hat das Recht, Tagesordnungspunkte zu Vermögensanlagen für Vorstandssitzungen vorzuschlagen. Das Vorstandsmitglied Finanzen koordiniert und kontrolliert im Rahmen dieser Richtlinie die Vermögensanlage der Bürgerstiftung Lebensraum Aachen. Strategische Grundsatzentscheidungen trifft der Vorstand; Einzelentscheidungen, bei denen es um Vermögensverfügungen von mehr als 10% des Stiftungsvermögens oder über einen Betrag von 50.000 € oder mehr geht, legt das Vorstandsmitglied Finanzen dem Vorstand zur Entscheidung vor.
Der Vorstand befasst sich in der Regel einmal im Quartal auf Grundlage der Ergebnisberichte des Vorstandsmitglieds Finanzen mit der Situation der Vermögensanlagen.
 

5. Sonstige Regelungen

Die Bankverbindungen werden alle drei Jahre auf ihre finanziellen und ideellen Vorteile hin überprüft. 

 

Aachen, den 28.07.2025

 

 

 

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  • Anlagerichtlinie-Buergerstiftung_AC_0825.pdf

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